Spekulationspreise in Angeboten der öffentlichen Hand!
von Webmaster
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass Angebote, in denen einzelne Positionen zu einem Spekulationspreis von einem Euro angeboten werden, bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen werden müssen.
Dies gilt auch dann, wenn der Bieter dies damit begründet, dass er die tatsächlichen Kosten - zum Beispiel der Baustelleneinrichtung - in anderen Positionen berücksichtigt hat.
Nach Ansicht der Richter liegt allerdings dann kein Spekulationspreis vor, wenn der Bieter den Preis von einem Euro damit begründen kann, dass er zum Beispiel einen Aushub auf einer anderen Baustelle verwenden oder er einen Restposten verwerten kann, der auf anderen Baustellen übrig geblieben ist.
Quelle: Landschaft Bauen & Gestalten 4/2004